CERCLE PHILA DUDELANGE brfm 1032 150

Briefmarkensammlerverein Düdelingen / Association philatélique de Dudelange

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  • Geschrieben von : Marc Schaack & Olivier Nosbaum

ret1 schnitt 200pxVerwendung der Luxemburger Wappenmarken auf Empfangsbescheinigungen

 

Das Grossherzogtum Luxemburg ratifizierte am 30. November 1851 den Postvertrag vom 6. November 1851 mit Preussen, über den Anschluss des Grossherzogtums an den österreichisch-deutschen Postverein, der am 1. Januar 1852 in Kraft trat.

In diesem Postvertrag waren auch eingeschriebene Briefe vorgesehen.

Folgend einige Auszüge aus der Gesetzesgebung, betreffend die Behandlung der Recommandation aus der Periode 1852 – 1867, entnommen aus dem Luxemburger Amtsblatt Memorial I:

- Postvereins-Vertrag, Allgemeine Bestimmungen gültig ab 1. Juli 1850[1] (für das Grossherzogtum ab 1. Januar 1852):

„Art. 22: Recommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem Aufgeber ausser dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Recommandationsgebühr von 6 Kreuzern (2 Silbergroschen) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht voraus zu zahlen.

Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Retour-Recipisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 6 Kreuzern oder 2Sgr. zu erheben.

Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Briefe findet gegenüber den Postverwaltungen nicht statt.“

- Nachtrag vom 3. September 1855 zu dem revidirten Postvertrag vom 5. Dezember 1851, gültig ab 1. Januar 1856[2]:

„Art. 15: Wünscht der Absender einer recommandirten Briefpost-Sendung die von dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Retour-Recepisse) zu erhalten, so muss ein solches Verlangen durch die Bemerkung: “gegen Ablieferungsschein” (“Retour-Recepisse”) auf der Adresse ausgedrückt sein.[3]

Wird ein Brief, welcher unzweifelhaft als recommandirter Brief zu erkennen ist, wie ein gewöhnlicher Brief zuspedirt, so ist derselbe von der empfangenen Postanstalt als recommandirter Brief zu behandeln, und ist dies der zuspedirenden Postanstalt zurückzumelden.“

- Der Postvereins-Vertrag vom 18. August 1860, der ab 1. Januar 1861[4] in Kraft trat, hat die Gebühren nochmals bestätigt:

„Art. 24: Für recommandirte Brief ist ausser dem gewöhnlichen Porto eine Recommandationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 10 Österreichischen Neukreuzern oder 6 Kreuzern Süddeutscher Währung ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht zu bezahlen.

Die Recommandationsgebühr ist jederzeit zugleich mit dem Porto einzuziehen.

Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung der Adressaten (Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 2 Sgr. oder 10 Österr. Neukreuzern oder 6 Kreuzern Südd. Währ. von dem Absender zu erheben.“

Die oben erwähnte Zusatzleistung einer Empfangsbescheinigung war den Autoren bisher nur aus der Gesetzgebung bekannt. Ein entsprechender Beleg lag noch nicht vor, weder im Original, noch aus der Literatur. Da es den absendenden Postanstalten frei stand[5], eine Gebühr bis zu 2 Sgr (entspricht 25 Centimes) zu verlangen, und diese Gebühr auch in keinem postinternen Tarifbuch erwähnt wird, war es also auch bis dato nicht bekannt, wie hoch denn eine solche Gebühr in Luxemburg anfiel.

Nun können wir einen solchen Beleg präsentieren der erst 2017 auf dem philatelistischen Markt auftauchte. Das vorliegende Stück kann bis dato als Unikat betrachtet werden. Philatelistisch und posthistorisch kann es als äußerst bedeutend und wertvoll betrachtet werden.

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Abb.1: Empfangsbescheinigung, Vorder- und Rückseite

 

Die Empfangsbescheinigung wurde mit einer 25 Centimes[6] hellultramarin der ersten Auflage[7] der farbig durchstochenen Ausgabe frankiert. Sie wurde begleitet mit einem eingeschriebenen Brief, der in Luxemburg Stadt am 11. Februar 1867 aufgegeben wurde. Die Marke wurde anhand eines französischen Stempeltyps von Luxemburg entwertet. Rückseitig ist der Bahnpoststempel Trier-Saarbrücken vom gleichen Tag zu erkennen, sowie der Stempel „Recomandiert“. Die Empfangsbescheinigung wurde am 13. Februar 1867 in Calbe an der Saale (Sachsen-Anhalt) abgestempelt und kam am 15. Februar 1867 wieder in Luxemburg an, was die Stempel auf der Rückseite belegen.

Leider ist die Empfangsbescheinigung unten etwas gekürzt. Erkennbar ist aber, dass der „Endesunterschriebener“ wohl am 13 Februar in Calbe unterschrieb, auch wenn die Unterschrift nicht erhalten blieb.

Für weitere Anregungen oder Kommentare zu diesem Artikel sind die Autoren Ihnen dankbar.  

Commission pour la Philatélie traditionnelle, les Entiers postaux et l’Histoire postale du Luxembourg

Marc Schaack

6, rue Thomas Byrne

L-3761 Tétange

Tel. : 26 17 53 87

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Olivier Nosbaum

135, rue de Bettembourg

L-5811 Fentange

Tel. : 621 49 40 65

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[1] Memorial I, 94 (Luxemburg, 1851).

[2] Memorial I, 8 (Luxemburg, 1856).

[3] Solch eine Bemerkung auf einem Einschreibebrief ist uns bis heute nicht bekannt.

[4] Memorial I, 32 (Luxemburg, 1860).

[5] Siehe weiter oben, Art. 22; 24.

[6] Dies entspricht dem maximalen Betrag laut den oben erwähnten Postverträgen.

[7] Kontrolldatum vom 03.10.1865. Für den Beweis dieses Datums siehe: R. Muller u. O. Nosbaum, Les Timbres -poste du Grand - Duché de Luxembourg. Émissions 1852-1882. Essais & Épreuves Retouches Réimpressions (Luxembourg 2014) 75-76.

 

(Aus: FSPL (Hrsg.) Moniteur du Collectionneur. 2, 2018, 86-88).

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