CERCLE PHILA DUDELANGE brfm 1032 150

Briefmarkensammlerverein Düdelingen / Association philatélique de Dudelange

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  • Geschrieben von : Olivier Nosbaum & Marc Schaack

Abbildung 1 200pxVerwendungszweck Warenproben mit Wappenmarkenfrankatur

Der Verwendungszweck als Warenprobe ist zur Verwendungsperiode der Wappenmarken wenig bekannt. Solche Sendungen sind meist anhand einem Vermerk „Warenprobe“, „Muster ohne Wert“, „Echantillons“ oder „Echantillons sans valeur“ zu erkennen. Wir haben nur drei Sendungen registriert, eine zum Inlandstarif und zwei wurden nach Deutschland versandt.

Schon im revidierten Vertrag vom März 1852 des deutsch-österreichichen Postvereins1 werden die Warenproben in Artikel 23 erwähnt.

Für Warenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt aufgegeben werben, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben. Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung kommen soll, nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der Austaxierung mit der Warenprobe oder dem Muster zusammen zu wiegen ist. Ist der Brief schwerer, so wird die Sendung als gewöhnliche Briefpostsendung taxiert…“

Auch im Inlandsverkehr gab es einen Tarif für diese Versendungsart. Für Warenmuster war das einfache Porto von 10 Centimes von jeder Versendung zu erheben per 30 Gramm. Die Muster wurden auf der Post nur dann angenommen, wenn sie von einem einfachen Briefe (unter 10 Gramm) begleitet wurden2. Das Porto von 10 Centimes wurde nochmals bestätigt durch das allgemeine Reglement über den Postdienst, gültig ab 1. Oktober 1877, jedoch wurde das Gewicht einer solchen Sendung angehoben und durfte keine 250 Gramm übersteigen3.

Nach Angliederung an die UPU gab es noch zwischen Luxemburg und Deutschland spezielle Tarifvereinbarungen, wobei die Warenproben mit 12,5 Centimes bis zu 250 Gramm ab dem 1. Juli 1875 festgesetzt waren4. Der Tarif der Warenproben nach Deutschland wurde ab dem 1. Mai 1878 auf 5 Centimes je 50 Gramm heruntergesetzt5. Ab dem 1. April 1879 wurde ein Mindestbetrag von 10 Centimes festgesetzt, der Tarif blieb jedoch auf 5 Centimes je weitere 50 Gramm6.

 Abbildung 1

Abb. 1: Warenprobe, versendet von Luxemburg am 1. März 1878 nach Chemnitz, zum Tarif von 12,5 Centimes nach Deutschland, adressiert an den Briefmarkensammler Ernst Petritz und mit dem Vermerk „Inhalt Muster ohne Wert“.7

 Abbildung 2

Abb. 2: Warenprobe, versendet von Luxemburg am 17. Juni 1878 nach Chemnitz, zum Tarif von 5 Centimes nach Deutschland, gültig zwischen dem 1. Mai 1878 und 1. April 1879, adressiert an den Briefmarkensammler Ernst Petritz und mit dem Vermerk „Echantillon sans valeur“.8

 Abbildung 3

Abb. 3: Warenprobe, versendet von Dommeldingen am 14. Oktober 1886 nach Junglinster, zum Inlandstarif von 10 Centimes und mit dem Vermerk „Echantillon sans valeur“.9

 

Commission pour la Philatélie traditionnelle, les Entiers postaux et l’Histoire postale du Luxembourg.

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1 Königlich-Großherzoglicher Beschluß betreffend den revidierten Vertrag des deutsch-österreichischen Postvereines, Memorial I, N°33, 1852.

2 Art. 4, Gesetz vom 12. Januar 1855, über den Tarif für die Briefpost, Memorial I, n°2, 1855.

3 Königl.-Großh. Beschluß vom 31 August 1877, durch welchen das allgemeine Reglement über den Postdienst bestimmt wird, Memorial I, N°54, 1877.

4 Tarif général des correspondances pour l’étranger, 1875, Administration des Postes du G-D de Luxembourg, 3.

5 Art. 1.A.e) vom Beschluß vom 6. April 1878, wodurch die Posttaxen im Verkehr mit Deutschland festgesetzt werden, Memorial I, n°24, 1878.

6 Art. 5. 3) de l’Arrêté du 11 mars 1879 fixant le tarif du service international des postes en exécution des traité et arrangements de Paris des 1er et 4 juin 1878, Memorial I, N°19, 1879.

7 Heinrich Köhler 363, Los 623, 21.-24. September 2016.

8 Sammlung Olivier Nosbaum.

9 Ebenda.

 

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